Die Umwandlung der IPW in eine AG wird keine Probleme lösen
Die Umwandlung der Integrierten Psychiatrie Winterthur (IPW) in eine AG lehnen die VPV ab. Als Alternative schlagen sie die Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt vor. Dies bringt dem Personal mehr Vorteile als Nachteile bringen. Es muss aber sichergestellt sein, dass die kantonalen Anstellungsbedingungen als Minimalstandards.
Bislang sind bei sämtlichen Spitälern in der Schweiz, die in eine AG umgewandelt worden sind, keine Dritten in den Besitz von Aktien gelangt. Die VPV können deshalb nicht Nachvollziehen, dass das Ziel der Regierung, einerseits unternehmerische Handlungsfreiheit zu geben, andererseits diese grössere unternehmerische Freiheit von der Aufgabe der staatlichen Aufsicht und Tariffestsetzung zu entflechten, erreicht wird. Die VPV lehnen deshalb die Umwandlung der IPW in eine AG ab.
Wir schlagen vor, dass die IPW in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt nach dem Vorbild der ZKB, des EWZ oder der GVZ umgewandelt wird. Die unternehmerische Freiheit wäre gewährleistet, und das Unternehmen wäre aus der kantonalen Verwaltung i.e.S. ausgegliedert. Die Anstellungsbe-dingungen bei diesen Beispielen entsprechen ebenfalls nicht dem Personalgesetz, sondern sind privatrechtlicher Natur und orientieren sich am Markt. Auch die Investitionsvorhaben und die Rechnungslegung erfolgen unabhängig von den Prozessen in der kantonalen Verwaltung.
Allerdings blieben auch mit dieser Alternative potenzielle Interessenskonflikte bestehen. Aber sie könnten durch eine entsprechende Besetzung der Anstalts-Organe und durch geeignete gesetzliche Rahmenbedingungen entschärft werden.
Auch aus Sicht des Personals würden wir eine Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt begrüssen, da diese dem Personal bei der Einstellung mehr Vorteile als Nachteile bietet. In jedem Fall sollte aber sichergestellt sein, dass die kantonalen Anstellungsbedingungen als Minimalstandards bleiben.
Sollte die Rechtsform einer AG weiterverfolgt werden, fordern die VPV, dass das obligatorische Referendum vorgesehen wird. Angesichts der Tragweite eines solchen Beschlusses erachten wir die Unterstellung bloss unter das fakultative Referendum als ungenügend.