1. September 2015

VPV fordern mehr Mitsprache

Vernehmlassung zur Änderung der Vollzugsverordnung Personalgesetz PVO/VVO: Die VPV des Kantons Zürich fordern mehr Mitwirkungsrechte. Sie sollen – wie früher üblich und selbstverständlich – aktiv in die Regelung von Personalbelangen einbezogen werden. Die Vorschläge betreffend das Case Management für erkrankte Mitarbeitende stellen einen Rückschritt dar, den die VPV nicht akzeptieren.

Für die Mitarbeitenden des Kantons Zürich ist es wichtig, dass ihre Personalvertretung vor beabsichtigten Änderungen, die das Personal betreffen, frühzeitig informiert und einbezogen wird. Ebenso zentral ist es, dass auch Verhandlungen geführt werden können. Heute präsentiert sich die Situation so, dass die Personalverbände oft nur noch im Rahmen der Vernehmlassung aktiv werden und sich einbringen können.

Historisch war dies anders: Die VPV arbeiteten aktiv an der Ausgestaltung des Personalgesetzes und seinen Verordnungen mit, ebenso an der partiellen Lohnrevision. In den vergangenen Jahren wurde jedoch die aktive Mitarbeit der VPV mehr und mehr in den Hintergrund gedrängt. Die Änderung der Vollzugsverordnung des Personalgesetzes PVO/VVO würde nun die Gelegenheit bieten, diese für das Personal negative Entwicklung zu korrigieren.

Ein weiterer äusserst unbefriedigender Punkt betrifft Änderungen beim Case Management. Neu soll dieses an die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gebunden sein. Abgesehen davon, dass die Lohnfortzahlung beim Kanton äusserst unbefriedigend geregelt ist, ist für diesen Änderungsvorschlag kein Grund erkennbar. Gerade wenn die Einstellung der Lohnfortzahlung droht, wäre eine rasche Wiedereingliederung umso nötiger.

Die Regierung schlägt des Weiteren vor, dass „Mitarbeitende, die kurz vor der Pensionierung stehen“, keinen Anspruch mehr auf ein Case Management haben. In der Praxis wird bereits ab 60 kein Case Management mehr durchgeführt, was die älteren Mitarbeitenden diskriminiert. Es gibt jedoch viele Leute, welche bis zur Pensionierung auf ein Einkommen angewiesen sind und sich keinen vorzeitigen Altersrücktritt leisten können. Den Personalverbänden sind immer wieder Fälle in der Praxis begegnet, in denen ältere Mitarbeitende froh um ein Case Management gewesen wären, welches aber verweigert wurde. Von einer „Bewährung in der Praxis“ kann deshalb keine Rede sein.

Die VPV fordern in ihrer Stellungnahme dringend, dass nur dann auf ein Case Management verzichtet wird, wenn die betroffene Person mit der ordentlichen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall das ordentliche Pensionierungsalter erreichen kann, also ab 64 Jahren.