11. Juli 2018

Volksinitiative „Berufliche Vorsorge – Arbeit statt Armut“ des Vereins Workfair 50+

Am 10. Juli 2018 startete der politisch unabhängige Verein Workfair 50+ mit der eidgenössischen Volksinitiative „Berufliche Vorsorge – Arbeit statt Armut“. Damit soll die Bundesverfassung wie folgt verändert werden:

Art 113 Abs.3bis
Für die Bemessung der Altersgutschriften gilt für alle Versicherten unabhängig vom Alter der gleiche Ansatz. Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig.

Diese Verfassungsänderung würde die heutige „Entsorgungswelle“ von Arbeitnehmern über 50 mindern, denn heute bezahlen Arbeitgeber für Ü50-Angestellte wesentlich höhere Sozialabgaben, die ältere Arbeitnehmer gegenüber jüngeren Arbeitnehmern diskriminieren. Darum sind Ü50 Arbeitnehmer für Firmen nicht mehr interessant und darum finden Ü50 Arbeitnehmer nur sehr schwierig eine neue Arbeitsstelle, wenn sie aus dem Unternehmen herausgemoppt wurden. Mobbing aus diesen Gründen ist heute nicht nur in den Privatunternehmen ein Problem, auch der Staat verwendet diese Methode leider immer häufiger, wie die Rechtsberatungen im VStA zunehmend zeigen!

Mehr zum Verein Workfair 50+ hier

Hier der Link zum Unterschriftenbogen (PDF-Download)

Bitte Unterstützen Sie die Initiative mit Ihrer Unterschrift. Unterschriftsberechtigt sind alle stimmberechtigten CH-Bürger. Besten Dank!

7. Juni 2018

Medienmitteilung der VPV (Vereinigte Personalverbände des Kantons Zürich)

Fünfte Ferienwoche ist so fast schon ein Witz….

Die Regierung preist die geplante fünfte Ferienwoche als zeitgemässe Verbesserung der Arbeitsbedingungen an. Dies verbunden aber mit einer wöchentlichen Arbeitszeiterhöhung und dem Wegfall der zwei freien Tage über Weihnachten/Neujahr. Diese kostenneutrale Aktion wird so zur Null-Nummer. Für über 60-jährige ist sie gar ein Rückschritt. Die VPV erwarten eine Nachbesserung.

Tatsächlich ist die fünfte Ferienwoche heute eine Notwendigkeit, wenn der Kanton Zürich seine Konkurrenzfähigkeit als Arbeitgeber bewahren will. In dem Sinne begrüssen die VPV die fünfte Ferienwoche zugunsten der Arbeitnehmenden.

Einer genauen Prüfung vermag allerdings die Erhöhung nicht stand zu halten. Die wöchentliche Arbeitszeit wird von 42 auf 42.5 Stunden erhöht und die zwei arbeitsfreien Tage über Weihnachten/Neujahr entfallen. So wird nicht etwa mehr Ferien gegeben, sondern die Arbeitszeiten einfach umverteilt. Für die Arbeitnehmenden ab 60 Jahren ist die Neuregelung sogar eine Verschlechterung. Ihre Arbeitszeiten bleiben weiterhin bestehen, aber auch der Ferienanspruch. Sie müssen also auf die zwei arbeitsfreien Tage zwischen Weihnachten/Neujahr verzichten.

Seit Jahren beklagen die VPV den Umstand, dass beim Personal gesparte und ihre berechtigten Anliegen zur Verbesserung ihrer Anstellungsbedingungen nicht umgesetzt werden. Und seit Jahren schliesst der Kanton mit guten Abschlüssen in der Staatsrechnung ab und senkt Steuern. Nur für das Personal bleibt nichts übrig.

Auch wenn die VPV anerkennen, dass die fünfte Ferienwoche einen Mehrwert für das Personal darstellen, ist die damit verbundene Erhöhung der Arbeitszeit und der Wegfall der zwei arbeitsfreien Tage über Weihnachten/Neujahr nicht akzeptabel. Dagegen wehren sie die VPV weiterhin mit allen Kräften und erwarten gegenüber dem Personal mehr Wertschätzung.

Freundliche Grüsse

VPV Kanton Zürich

Peter Reinhard Präsident

16. Mai 2018

Beitragrechnungen mit ESR-Einzahlungsscheinen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Die Beitragrechnungen 2018 sind zusammen mit dem VStA Info 2018/1 verschickt worden und am 25. Mai 2018 bei unseren Mitgliedern eingetroffen. Wir waren etwas verspätet durch einen Grippefall und die erste, wunderschöne VStA-Reise Anfang Mai nach Bosnien. Nachfolgende Bemerkungen konnte ich leider nicht mehr ins Info schreiben, weil diese ESR-Buchungsdatei erst heute eingetroffen ist. Darum nutze ich die WebSite für die Mitteilung.

Die ESR-Einzahlungsscheine (orange) haben einen Code und ein Postcheckkonto aufgedruckt, das nur für Einzahlungen mit ESR-Einzahlungsscheinen verwendet werden darf. Verwendet man nun einen normalen Einzahlungsschein (rot) mit der ESR-Postcheckkontonummer für eine Einzahlung ist die Einzahlung nicht zuzuordnen. Das sieht dann so aus:

Eine solche Zahlung kann also nur als anonyme Spende gebucht werden und das Mitglied, das diese Zahlung gemacht hat, bekommt nach der Zahlungsfrist eine Zahlungserinnerung.

Am 30. April 2018 hat also ein Mitglied den Jahresbeitrag 2018 auf das ESR-Konto überwiesen, obwohl die Jahresrechnungen 2018 erst in den Versand gelangen. Wenn dieses Mitglied diesen Beitrag liest, kann es sich bei mir melden und ich werde den Beitrag nach vorliegen einer Zahlungsbestätigung gutschreiben.

Fazit: Beitragsrechnungen mit angehängtem ESR-Einzahlungsschein nur mit diesem orangen Einzahlungsschein einzahlen, nur so kann der Beitrag auch dem richtigen Debitor zugeordnet werden. Das macht unsere Vereinsverwaltungssoftware automatisch mit der einmal im Monat durch die Postfinance elektronisch zugestellte „camt.054-ESR-ASR_P_CH190900000080…..“-Datei.

Sollte ein ESR-Einzahlungsschein verloren gehen oder verschrieben werden, muss man einen neuen ESR-Einzahlungsschein beim Quästor verlangen. Ohne Original-Einzahlungsschein mit richtiger Codierungsnummer geht die Zahlung auf das ESR-Konto zwar nicht verloren, kann aber nur als Spende gebucht werden da keine Zuordnung zum Einzahler möglich ist oder nur mit Kosten, die den Beitrag übertreffen.

Bitte bezahlen Sie den Beitrag nur mit dem zugestellten ESR-Einzahlungsschein! Keine Zahlungen ohne Rechnung überweisen, also keine Daueraufträge usw. verwenden.

Ein VStA-Mitglied hat gemeldet, dass das auf dem Einzahlungsschein aufgedruckte ESR-Konto vom UBS-Online Banking nicht angenommen wurde. Dieser Fehler liegt jedoch nicht am Einzahlungsschein. Die Kontoangabe und die Codierzeile sind richtig, wie ein Test mit Postfinance-Online gezeigt hat (letztes Jahr haben wir genau die gleiche Formular-Grundlage verwendet und da gab es keinerlei Probleme.

Im Laufe des Jahres 2018 werden die Postfinance und die Banken einen neuen Einzahlungsschein einführen (weiss), der alle anderen Einzahlungsscheine ablösen wird. Auch dann muss aber der neue, codierte Einzahlungsschein verwendet werden, damit die Einzahlungen zugeordnet werden können.

Ihr Quästor des VStA

(Anpassungen vom 26.05.2018)

10. April 2018

Krankenkassen-Kollektivverträge und FINMA

Wie Sie sicher wissen, werden die Zusatzversicherungen von der FINMA überwacht und es gibt (leider) neue Auflagen der FINMA für Kollektivversicherungen. So darf im Maximum ein Rabattsatz von 10% auf Zusatzversicherungen gegeben werden, wenn die entsprechende Kollektivversicherung dies zulässt. Wenn die Kollektivversicherten eines Kollektivvertrages (z.B. vom VStA) schlecht abschneiden (d.h. zu viele Versicherungsleistungen beanspruchen), muss der Rabatt bis auf 0% gesenkt werden, je nach Jahresergebnis. Darum sind auch wir daran interessiert, dass nur VStA-Mitglieder von der Kollektivversicherung profitieren können.

Die FINMA schreibt vor, dass jedes Jahr überprüft wird, dass wirklich nur Verbandsmitglieder von der Kollektivversicherung profitieren können. Versicherte, deren Adresse beim Verband nicht mehr existieren, z.B. wegen

  • – Austritt aus dem Verband,
  • – Familienmitglieder die nicht mehr im gleichen Haushalt wohnen,
  • – die Mitgliedschaft wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrages verloren haben,
  • – Nichtmelden von Adressänderungen durch die angeschlossenen Verbände
  • – usw. usw.

Wir wissen nicht, welche Mitglieder bei welcher Krankenkasse der Kollektivversicherung angeschlossen sind. Darum müssen wir einmal im Jahr (im ersten Quartal), die Mitgliederadressen an die Krankenkassen übermitteln, damit diese die Berechtigungen überprüfen können. Es werden nur die reinen Adressdaten übermittelt. Dieses Vorgehen wurde mit den einzelnen Krankenkassen mit dem Kollektivvertrag geregelt. Die Krankenkassen können vor dem Löschen der Adressen nach der Überprüfung ein Werbeschreiben an die Mitglieder versenden, um auf ihr Angebot aufmerksam zu machen. Auch das ist eine Bedingung der Kollektivverträge, damit unsere Mitglieder von den Vergünstigungen profitieren können.

Die Adressdaten werden aus Datenschutzgründen nur für die Kontrolle der Berechtigungen verwendet und allenfalls für ein Werbeschreiben genutzt und müssen anschliessend gelöscht werden. Wenn Sie kein Werbeschreiben erhalten wollen, müssen Sie uns das bis spätestens Ende April 2018 per Mail mitteilen (quaestor[at]vsta[dot]ch) damit wir einen entsprechenden Eintrag in unserer Datenbank machen können. Die Adressen müssen jedoch trotz Verzicht auf ein Schreiben der Krankenkassen an die Krankenkassen geliefert werden (mit dem Wunsch auf keine Werbung).

Nur so können die Krankenkassen weiterhin Kollektivversicherungen abschliessen. Werden keine Adressen zur Überprüfung der Versicherten geliefert, erlischt der Kollektivvertrag automatisch auf den 1.1. des Folgejahres.

Krankenkassen, die keine Rabatte mehr geben können wegen den FINMA-Auflagen, löschen wir auf unserer Liste mit den Krankenkassen, da ein Kollektivvertrag mit 0% keinen Vorteil mehr für unsere Mitglieder bringt.

13. März 2018

Studienreisen – Bildungsreisen – Erlebnisreisen 2018

Unser Co-Präsident Ferdinand Hürlimann organisiert auch dieses Jahr wieder sehr interessante Reisen für VStA-Mitglieder und Interessierte. Die Reisen 2018 (Mindestanzahl Teilnehmer je 30) führen nach:

  • Reise 1: 03.05. – 07.05.2018 Sarajewo mit Mostar (Bosnien/Herzogewina) Diese sehr schöne Reise ist leider schon wieder vorbei.
  • Reise 2: 06.09. – 10.09.2018 Lemberg/LVIV (Galizien/Westukraine)
  • Reise 3: 27.09. – 01.10.2018 Skopje – Ohridsee – Tirana (Mazedonien/Albanien)

Für die Reisen 2 & 3 sind für Schnellentschlossene nur noch wenige Plätze frei. Anmeldung bis spätestens 20.Mai 2018. 

Im folgenden PDF finden Sie sämtliche Informationen zu den Reisen mit Bildern und Anmeldetalon:
2018-01-23 Voranzeige Reisen 2018 VStA