Pressemitteilung der VPV vom 13. April 2023
Teilerfolg der Personalverbände gegen neue Bestimmungen in den Personalreglementen der kantonalen Spitäler (USZ, KSW, PUK und ipw)
Der Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK ZH/GL/SH, die Vereinigten Personalverbände VPV sowie der Verband des Personals öffentlicher Dienste VPOD haben im Mai 2022 vereint eine Beschwerde gegen bestimmte Inhalte der neuen Personalreglemente der kantonalen Spitäler und Kliniken beim Verwaltungsgericht eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat den Verbänden einen grossen Teilerfolg zugesprochen.
Mit diesem Teilerfolg wurden sowohl die Spitäler und Kliniken als auch der Regierungsrat, welche die Reglemente genehmigte, vom Gericht daran erinnert, dass übergeordnetes geltendes Recht nicht willkürlich abgeändert werden kann. Die Verbände, welche auf diesen Punkt in ihren Vernehmlassungen vorgängig hingewiesen haben, fordern die Spitäler und den Regierungsrat zur Sozialpartnerschaft auf Augenhöhe auf.
Voll zugestimmt hat das Verwaltungsgericht den Verbänden beim Versuch der Spitäler und Kliniken, mit den neuen Personalreglementen von den Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes bezüglich der Regelungen über Abfindung und Bewährungsfristen bei Beschäftigten mit Patientenkontakt abweichen zu können. Diese angestrebte Änderung, welche die Spitäler/Kliniken mit «betrieblichen Notwendigkeiten» zu rechtfertigen versuchten, hat das Verwaltungsgericht als nicht rechtskonform betrachtet. Hier haben die Verbände einen Sieg errungen, welcher für das Personal sehr wichtig ist. Damit ist klar, dass das übergeordnete kantonale Recht für die Spitäler Geltung hat und die vom Gesetzgeber vorgesehenen betrieblichen Gründe keinen generellen Freipass für Ausnahmeregelungen darstellen.
Keinen Erfolg erzielte die Einsprache in Bezug auf die Aufhebung der befristeten Anstellung für Oberärztinnen und Oberärzte, worüber schon zu einem früheren Zeitpunkt vom Verwaltungsgericht geurteilt worden war. Die im Reglement vorgesehene Befristung der Anstellungsverfügungen ist durch die in der Zwischenzeit erfolgte Entfristung am USZ ohnehin bereits überholt.
Was die Regelung betreffend Teuerungsausgleich und Lohnentwicklung betrifft, konnte sich die Forderung nach einer Übernahme der gelebten Praxis für das Personal des Kantons nicht durchsetzen.
Die Spitäler wurden aber vom Gericht daran erinnert, dass wesentliche Grundsätze in ihrem Personalreglement zu regeln sind und nicht in einem internen Erlass.
Mit diesem Entscheid sind die Spitäler und der Regierungsrat gewarnt, dass sie in Zukunft nicht willkürlich entscheiden können und dass die Argumente der Sozialpartner ernst zu nehmen sind. Die Verbände SBK, VPV und VPOD fordern die Spitäler und den Regierungsrat zu aktiver gelebter Sozialpartnerschaft auf und zur Respektierung der Mitwirkungsrechte auf.