13. September 2021

Regierungsratsbeschluss RRB 1005 vom 11.09.2021 betr. Coronavirus, Anordnungen für das Personal der Direktionen und der Staatskanzlei

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 11. September 2021 mit RRB 1005 folgendes beschlossen (Auszug aus dem RRB):

Aufgrund der gegenwärtigen epidemiologischen Lage und gestützt auf die vom Bund verschärften Massnahmen sind auch für die kantonalen Angestellten weitere und einheitliche Schutzmassnahmen notwendig.
Neu gilt deshalb für alle Angestellten der Direktionen und der Staatskanzlei die Pflicht, in Innenräumen eine Maske zu tragen. Ausgenommen sind Angestellte in Tätigkeitsbereichen, bei denen bereits heute differenzierte Schutzmassnahmen bestehen und auf die Situation angepasste separate Regelungen getroffen werden. Dies trifft zu auf Arbeitsbereiche mit Publikumsverkehr (z. B. Schalter; vgl. Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage) sowie auf Lehrpersonen und Schulleiterinnen und Schulleiter der öffentlichen Schulen der obligatorischen
Volksschule, Lehrpersonen der Sekundarstufe II, einschliesslich Untergymnasien und Lehrpersonen der öffentlichen Schulen für Berufsvorbereitungsjahre.

Auch wenn für die Angestellten einer Verwaltungseinheit grundsätzlich die Maskenpflicht besteht, gilt diese nicht bei Tätigkeiten,
bei denen aus Sicherheitsgründen oder wegen der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden darf,
– in abgetrennten Räumen mit nur einem Arbeitsplatz,
– für Angestellte, die – insbesondere aus medizinischen Gründen – keine Masken tragen dürfen.
Auf freiwilliges Vorweisen des Covid-Zertifikats können sich Angestellte von der Maskentragpflicht dispensieren lassen. Gleiches gilt für Angestellte, die sich im Rahmen eines Testkonzepts nach Art. 7 Abs. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage regelmässig testen lassen.
Ergänzende Massnahmen zum Gesundheitsschutz der Angestellten gemäss STOP-Prinzip werden durch die Maskentragpflicht nicht ausgeschlossen. Die Umsetzung der Maskentragpflicht und die Anwendung des Zertifikats zur Dispensation erfolgt durch die jeweiligen Verwaltungseinheiten.

Der Regierungsrat wird demnächst auf Verordnungsstufe differenzierte Regelungen zu den Schutzmassnahmen sowie zu den Dispensationsmöglichkeiten für spezifische Bereiche treffen und auf diese Weise die vorliegende Regelung bedürfnisgerecht anpassen.