11. Oktober 2021

News von Sanitas

Positive Nachrichten vonseiten Sanitas: 2022 wird ein Jahr mit überwiegend stabilen Prämien werden. Auch wird Sanitas weiterhin bei gewissen Versicherungen Rabatte für unsere Mitglieder gewähren (auf Zusatzversicherungen).

Warum das so ist und wie sich eine Prämie zusammensetzt, erfahren Sie in untenstehendem Link. Auch werden da im Detail gezeigt, welche Veränderungen bei Sanitas in den Grund- und Zusatzversicherungen anstehen. 

Gut zu Wissen (Link)

22. September 2021

Kollektivvertrag Sanitas

Die Sanitas gewährt auch ab dem 1.1.2022 auf diverse Zusatzversicherungen weiterhin bis zu 10 % Rabatt.

Sanitas-Versicherte können also weiterhin von Rabatten profitieren. Vielleicht lohnt sich für Sie nun ein Wechsel der Zusatzversicherungen zu Sanitas. Verlangen Sie einfach eine Offerte von der Sanitas. Beim Wechsel der Zusatzversicherungen ist im Gegensatz zur Grundversicherung (ohne Rabatte) in der Regel eine Gesundheitsprüfung notwendig.

Eine erfreuliche Meldung in der Zeit der Kündigung von Kollektivverträgen bei anderer Versicherungen.

Kollektivvertrag EGK Gesundheitskasse

Leider hat nun auch die EGK den Vertrag nach FINMA-Vorgaben auf den 1. Januar 2022 mit dem VStA gekündigt. Kollektivverträge mit Krankenkassen sind ein Auslaufmodell und alle Vereine, Verbände usw. sind davon betroffen. Da können wir leider nichts daran ändern.

Diese Angebote waren/sollten aber auch noch nie der Grund für eine Mitgliedschaft im VStA gewesen sein. Die Mitgliedschaft von Staatsangestellten (auch von dem Staat nahestehenden Institutionen) bietet viel wichtigere Vorteile für die Mitglieder:

  • Rechtsberatung bei Problemen am Arbeitsplatz durch erfahrene Juristen.
  • Mitwirkung in den VPV (Vereinigte Personalverbände des Kantons Zürich, Verhandlungspartner der Zürcher Regierung) zugunsten seiner Mitglieder.
  • Verbesserungen für aktive- und pensionierte Mitglieder durch unsere Vertretung im Stiftungsrat der BVK.

Von diesen Leistungen des VStA zusammen mit den VPV profitieren alle Staatsangestellten schon seit vielen Jahren. Wir können aber nur viel erreichen, wenn auch viele Staatsangestellte Mitglied im VStA oder einem anderen, den VPV angeschlossenen Verband, Mitglied sind.

Der Jahresbeitrag des VStA ist im Vergleich mit anderen Verbänden sehr bescheiden. 90 CHF für Aktive, CHF 60 für Pensionierte. Nur mit diesen Beiträgen können wir unsere Leistungen im gewohnten Umfang aufrechterhalten.

Werben Sie in Ihrem Arbeitsumfeld für neue Mitglieder. Nur ein starker Verband kann auch etwas bewirken! Anmelden kann man sich online auf unserer WebSite www.vsta.ch, wo auch die Arbeit des VStA beschrieben wird. Herzlichen Dank für Ihre Mitarbeit.

16. September 2021

Kollektivverträge Krankenkassen

Leider haben wir heute eine weitere Nachricht bekommen, dass der bestehende Vertrag seitens SWICA aufgrund der Auflagen der FINMA nicht mehr verlängert wird. An dieser Situation können wir leider nichts ändern.

Rabatte dürfen von den Krankenkassen nur gewährt werden, wenn die Kostenstruktur aufgeht, d.h. die abgeschlossenen Versicherungen rentieren. Leider ist dies in diesen Zeiten (Corona lässt grüssen) kaum mehr der Fall.

Viel wichtiger als diese in letzter Zeit immer kleiner gewordenen Rabatte ist jedoch die Arbeit des VStA, die aus folgenden, wesentlichen Aufgaben besteht:

  • Rechtsberatung unserer Mitglieder in arbeitsrechtlichen Belangen
  • Vertretung unserer Mitglieder in den VPV (Vereinigte Personalverbände des Kantons Zürich), die die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wahrnehmen.
  • Vertretung unserer Mitglieder in der BVK durch unser Vorstandsmitglied Arialdo Pulcini, der dieses Jahr wiederum durch aktive Mitarbeiter*innen in den Stiftungsrat der BVK gewählt wurde.

Diese Leistungen sind den bescheidenen Mitgliederbeitrag wert. Wir freuen uns darum, dass Sie uns auch ohne Krankenkassenrabatte weiterhin die Treue halten. Im Vergleich mit anderen Arbeitnehmerorganisationen (z.B. Gewerkschaften) ist unser Jahresbeitrag von 90 CHF bzw. 60 CHF für Pensionierte doch gering. Bei anderen Verbänden kostet der Jahresbeitrag bis zu einem Prozent des Jahreslohnes (bei 4000 Monatslohn = 40 CHF monatlich).

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und zählen weiterhin auf Sie. Nur so können wir letztendlich auch etwas erreichen und eine Rechtsberatung im Rahmen unserer Statuten anbieten. Auch die Pensionierten profitieren, indem wir uns für die Interessen der Pensionierten bei der BVK einsetzen.

Unsere Arbeit ist von den Mitgliedern abhängig, die sich für den VStA einsetzen und auch an ihrem Arbeitsplatz für unseren Verband werben. Informationen gibt es dazu auf unserer WebSite, inkl. Online-Anmeldeformular.

13. September 2021

Regierungsratsbeschluss RRB 1005 vom 11.09.2021 betr. Coronavirus, Anordnungen für das Personal der Direktionen und der Staatskanzlei

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 11. September 2021 mit RRB 1005 folgendes beschlossen (Auszug aus dem RRB):

Aufgrund der gegenwärtigen epidemiologischen Lage und gestützt auf die vom Bund verschärften Massnahmen sind auch für die kantonalen Angestellten weitere und einheitliche Schutzmassnahmen notwendig.
Neu gilt deshalb für alle Angestellten der Direktionen und der Staatskanzlei die Pflicht, in Innenräumen eine Maske zu tragen. Ausgenommen sind Angestellte in Tätigkeitsbereichen, bei denen bereits heute differenzierte Schutzmassnahmen bestehen und auf die Situation angepasste separate Regelungen getroffen werden. Dies trifft zu auf Arbeitsbereiche mit Publikumsverkehr (z. B. Schalter; vgl. Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage) sowie auf Lehrpersonen und Schulleiterinnen und Schulleiter der öffentlichen Schulen der obligatorischen
Volksschule, Lehrpersonen der Sekundarstufe II, einschliesslich Untergymnasien und Lehrpersonen der öffentlichen Schulen für Berufsvorbereitungsjahre.

Auch wenn für die Angestellten einer Verwaltungseinheit grundsätzlich die Maskenpflicht besteht, gilt diese nicht bei Tätigkeiten,
bei denen aus Sicherheitsgründen oder wegen der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden darf,
– in abgetrennten Räumen mit nur einem Arbeitsplatz,
– für Angestellte, die – insbesondere aus medizinischen Gründen – keine Masken tragen dürfen.
Auf freiwilliges Vorweisen des Covid-Zertifikats können sich Angestellte von der Maskentragpflicht dispensieren lassen. Gleiches gilt für Angestellte, die sich im Rahmen eines Testkonzepts nach Art. 7 Abs. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage regelmässig testen lassen.
Ergänzende Massnahmen zum Gesundheitsschutz der Angestellten gemäss STOP-Prinzip werden durch die Maskentragpflicht nicht ausgeschlossen. Die Umsetzung der Maskentragpflicht und die Anwendung des Zertifikats zur Dispensation erfolgt durch die jeweiligen Verwaltungseinheiten.

Der Regierungsrat wird demnächst auf Verordnungsstufe differenzierte Regelungen zu den Schutzmassnahmen sowie zu den Dispensationsmöglichkeiten für spezifische Bereiche treffen und auf diese Weise die vorliegende Regelung bedürfnisgerecht anpassen.